Finanzinnovation
Als Finanzinnovationen gelten z.B. Anleihetypen, deren Besteuerung sich nach dem Paragraphen 20 ABS. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet. Diese Vorschrift legt für den Veräußerungsfall fest, daß die Besteuerung grundsätzlich nach der Emissionsrendite zu erfolgen hat. Das ist die Rendite, die bei Emission einer Anleihe sicher zugesagt werden kann. Ist diese Rendite nicht nachweisbar, wird der gesamte erzielte Gewinn, die sogenannte Marktrendite, versteuert. Folgende Anleihetypen gelten als steuerpflichtige Finanzinnovationen: Aktienanleihen, kündbare Anleihen (Callables), niedrigverzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen (Zerobonds), Stufenzinsanleihen, Umtauschanleihen und variable verzinsliche Anleihen (Floater).